Bürgschaftsrichtlinie

Herr Stadtverordnetenvorsteher, meine Damen und Herren!

Nach § 104 HGO dürfen Kommunen Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen, sie benötigen allerdings die Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Anlass für unseren Antrag ist die hohe Bürgschaft für einen Usinger Sportverein und wie der Prozess dazu abgelaufen ist.

Nach der Ankündigung des Bürgermeisters zu dieser Bürgschaft wurden von den Ausschussmitgliedern notwendige Informationen gefordert. Es gab dann das Angebot an die Fraktionen für Gespräche mit den Vereinsverantwortlichen und zusätzliche Informationen.

Wir haben in Usingen keinen vorgegebenen Prozess und es ist auch nicht geregelt, welche Unterlagen notwendig bzw. Grundlage für die Entscheidung sind.

Wir sind der Meinung, mit einer Bürgschaftsrichtlinie haben wir klare Vorgaben für den Bürgschaftsantrag und wie der Prozess ablaufen soll.

Es gibt Kommunen, die über eine Bürgschaftsrichtlinie ein geregeltes Verfahren haben:

Dort muss z. B. das Kreditinstitut aktiv werden und notwendige Unterlagen vorgelegt werden wie z. B. Jahresabschlüsse mehrerer Jahre, eine Vermögensaufstellung und ein Finanzierungsplan.

Im weiteren Prozess prüft dann die Kämmerei, ob die Unterlagen vollständig sind und dann geht der Bürgschaftsantrag in das parlamentarische Verfahren.

Es darf keine großzüge Geste des Bürgschaftsnehmers sein, notwendige Informationen für eine Entscheidung zu nennen, sondern es muss eine Grundvoraussetzung für das weitere Verfahren sein.

So eine Richtlinie muss auch gar nicht lang sein, aber wenn auf ein, zwei DIN A4-Seiten alles geregelt ist, dann haben wir ein abgestimmtes Verfahren und es erleichtert allen die Entscheidung.

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