Herr Stadtverordnetenvorsteher, meine Damen und Herren, liebe Kolleg*innen von der FDP!
Der Änderungsantrag der FDP zeigt, wie komplizierten das Recht um Stromnetzgesellschaft und Energiewirtschaft ist.
Wir haben die Gründung der Stromnetzgesellschaft abgelehnt. Dafür gab es gute Gründe. Das Parlament hat anders entschieden.
Jetzt gibt es rechtskräftige Verträge, die einzuhalten sind, denn es gibt keinen politischen Spielraum, den Pachtzins zu erhöhen. Die Vorgaben für die Ermittlung des Pachtzinses sind klar durch die Regulierungsbehörde geregelt. Die Bundesnetzagentur gibt dies verbindlich vor.
Im Vertrag sind unter § 6 die Bedingungen für den Pachtzinsgeregelt.
Danach zahlt die Syna nach der in Anlage 6 beschriebenen Berechnungsformel den Pachtzins, nach der Stromnetzent-geltverordnung (StromNEV) in der jeweils aktuellen Fassung. Sollten sich die regulatorischen Rahmenbedingungen grundlegend ändern, werden die Vertragspartner die Berechnungsformel mit dem Ziel anpassen, das dem wirtschaftlichen Ergebnis der bislang vereinbarten Berechnungsformel möglichst nahekommt.
Die regulatorischen Vorgaben für den Pachtzins haben aber sich nicht geändert.
Da lohnt es sich schon genauer zu schauen, welche Einnahmen können mit dem Stromnetz erzielt werden?
Es sind die Einnahmen aus den Netzentgelten und nicht der Stromverkäufe der SüWAG. Das Netzentgelt ist der Preis für die Nutzung, die jeder Netznutzer, der Strom durch das Versorgungsnetz leitet, an den Netzbetreiber zahlen muss.
Maßgebliche rechtliche Regelungen für die Netzentgelte sind § 20 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Abschnitt 3 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV).
Wer bestimmt das Netzentgelt?
Das Netzentgelt wird nicht im freien Wettbewerb gebildet, weil Stromnetze natürliche Monopole sind. Daher wird das Netzentgelt reguliert.
Die Netzentgelte basieren auf den durch die Regulierungsbehörden festgelegten zulässigen Erlösobergrenzen. Die zulässigen Erlösobergrenzen ergeben sich aus den von den Regulierungsbehörden geprüften Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Ausbau des Netzes zuzüglich eines regulatorischen Gewinns (der sogenannten Eigenkapitalverzinsung) sowie jährlichen Anpassungen. Diese regulierten Kosten sind die Grundlage der Preise, die Netzbetreiber von den Netznutzern für den Transport und die Verteilung der Energie verlangen dürfen.
Das heißt auch, dass der Netzbetreiber durch die Summe seiner Netzentgelte nicht mehr verdienen darf, als ihm von der Behörde als Gesamterlös vorgegeben wurde.
Die Regulierungsbehörden legen für die Netzbetreiber eine sogenannte Erlösobergrenze nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) fest. Das ist Grundlage des Vertrages!
Auch wir Grüne fordern, dass Energieunternehmen von den exorbitanten Gewinnen, die sie durch die Energiekrise verbuchen, durch einen Energiekrisenbeitrag mit zur Kasse gebeten werden. Durch Vorgaben der EU-Verordnung hat es der FDP-Finanzminister in der Hand, welche Quote er vorschlägt. Die bisher vorgeschlagenen sind allerdings die niedrigsten, die nach der EU möglich sind.
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